Satzung Arbeitssaal Hochpass

§1 Zweck und Ziele

(1) Zweck

Der Hochpass ist ein Arbeitssaal für Studierende der Studiengänge Elektrotechnik, Energietechnik und Mechatronik.

(2) Zugangsbedingung

Mitglied kann jeder ordnungsgemäß an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover immatrikulierter Studierende der in § 1 Abs. 1 genannten Studiengänge werden.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder

Der Hochpass hat vorläufige Mitglieder, Vollmitglieder, fördernde Mitglieder und ehemalige Mitglieder. Die Anzahl der Vollmitglieder und vorläufigen Mitglieder sollte mit der Anzahl der Arbeitsplätze korrelieren. 

(2) Voraussetzung

Für Verwaltungszwecke werden die jeweils gültige Anschrift und weitere Daten, die die Mitgliedschaft betreffen, elektronisch gespeichert. Diese Daten werden entsprechend der Datenschutzverordnung vertraulich behandelt.

§3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Status als Vollmitglied

(a) Jedes Vollmitglied unterliegt den Rechten und Pflichten aus § 4.

(b) Ausschließlich Vollmitglieder haben Stimmrecht.

(c) Mit Abschluss des jeweiligen Bachelor- respektive Master-Studienganges werden Vollmitglieder zum Ende des laufenden Semesters automatisch ehemalige Mitglieder. Die Bestimmungen aus §3 Abs. 4 gelten entsprechend.

(2) Status als vorläufiges Mitglied

(a) An einer Mitgliedschaft im Saal Interessierte können vom Saalsprecher oder seinem Vertreter als vorläufiges Mitglied aufgenommen werden.

(b) Nach Anerkennung der gültigen Saalsatzung beginnt die Zeit als vorläufiges Mitglied.

(c) Nach einer vorläufigen Mitgliedschaft von mindestens 90 Tagen kann der Anwärter auf einer ordentlichen Vollversammlung als Vollmitglied aufgenommen werden. Zur Aufnahme genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der Status als Vollmitglied und die Bestimmungen aus § 3 Abs. 1 gelten entsprechend.

(d) Wird die zur Aufnahme erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist auf Antrag eine Verlängerung der vorläufigen Mitgliedschaft möglich.

(e) Ein vorläufiges Mitglied hat keine Pflichten bezüglich des Arbeitssaals.

(f) Ein vorläufiges Mitglied muss zusammen mit dem letzten Vollmitglied den Saal verlassen.

(g) Vorläufige Mitglieder sind vom Semesterbeitrag befreit. Ein Internet und Computerzugang kann erteilt werden. Sie dürfen kein Amt tragen.

(3) Status als ehemaliges Mitglied

(a) Ehemalige Mitglieder haben keine Rechte oder Pflichten. Sie können auch keinen Saalschlüssel erhalten.

(b) Ehemalige Mitglieder haben die Möglichkeit förderndes Mitglied zu werden.

(4) Status als förderndes Mitglied

(a) Ehemalige Mitglieder, die nach Beendigung des Studiums noch weiter Kontakt zum Arbeitssaal halten möchten, können diesen Status erreichen.

(b) Der Status wird nach Antrag auf einer Vollversammlung durch einfache Mehrheit verliehen.

(c) Ein förderndes Mitglied hat bis auf eine Semestergebühr, deren Höhe die Person selbst bestimmen kann, keine Rechte und keine Pflichten.

(d) Es gibt für fördernde Mitglieder die Möglichkeit, einen Saalschlüssel zu erhalten, sofern die Bestimmungen der Leibniz Universität Hannover nicht dagegenstehen. Dieses kann ebenfalls mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Austritt

(a) Ein Austritt ist jederzeit möglich.

(b) Es sind dazu die Schlüssel zurückzugeben und alle Verbindlichkeiten dem Saal gegenüber zu begleichen. Der Semesterbeitrag kann nicht zurückgezahlt werden.

(6) Ausschluss

Ein Ausschluss kann mit einfacher Mehrheit auf einer ordentlichen Vollversammlung beschlossen werden, sofern auf einer vorhergegangenen ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Liegt ein schwerer Verstoß gegen die Saalordnung vor, kann ein sofortiger Ausschluss mit einer 2/3 Mehrheit auf der Vollversammlung erfolgen. Die Bestimmungen aus § 3 Abs. 3 gelten entsprechend.

§4 Rechte und Pflichten

(1) Anrecht auf Inventar

(a) Jedes Vollmitglied hat mit Vorbehalt Anrecht auf Saalschlüssel, Schreibtisch und Regalplatz. In dem Fall, dass das Mitglied nicht regelmäßig anwesend ist und Schlüsselmangel herrschen sollte, kann das Anrecht auf einen Saalschlüssel, Schreibtisch und Regalplatz erlöschen.

(b) Sämtliche Ordner und Unterlagen des Arbeitsaals sind nur für Mitglieder bzw. nur in Anwesenheit eines Mitgliedes einsehbar. Ausleihen dieser Ordner und Unterlagen ist nicht gestattet. Ausnahmen sind nur eigene Unterlagen.

(2)  Schlüsselpfand

Für den Saalschlüssel ist ein Pfand in Höhe von 25€ zu hinterlassen, das jederzeit bei Rückgabe des Schlüssels zurückerstattet werden kann.

(3) Internetzugang

(a) Jedes Vollmitglied hat Anrecht auf einen Internetzugang.

(b) Dieses Recht kann nach Verstößen gegen die Datennetzerklärung von der Vollversammlung, in dringenden Fällen vom Saalsprecher, dauerhaft oder auf Zeit entzogen werden.  

(4)  Semesterbeitrag

Vollmitglieder haben einen Semesterbeitrag bis zu der ordentlichen Vollversammlung zu entrichten. Die Höhe liegt bei 10€.

(5)  Arbeitstag

Jedes Vollmitglied muss an dem vom Saalsprecher festgelegten Arbeitstag mindestens 3 Stunden anwesend sein und Aufgaben übernehmen. Ist der Termin für jemanden nicht einzuhalten, sind fällige Arbeiten auf Anweisung des Saalsprechers abzuleisten bis spätestens einen Monat nach dem angesetzten Termin.

(6)  Verbindliche Termine

Vollmitglieder sind dazu verpflichtet sich beim Saalsprecher abzumelden, falls sie aus triftigen Gründen nicht an einer Vollversammlung §7 oder einem Arbeitstag §4 Abs. 5, teilnehmen können. 

(7) Protokolle

Jedes Mitglied hat die Pflicht, Protokolle von eigenen Prüfungen anzufertigen und in die Protokollsammlung zu integrieren.

§5 Organisation

(1)  Vorstand

Den Vorstand des Hochpasses bilden mindestens

  • Saalsprecher
  • stellvertretender Saalsprecher

sowie weitere Ämter, die von der Vollversammlung beschlossen und besetzt werden können.

(2) Ämtervergabe 

Die Ämtervergabe erfolgt auf einer Vollversammlung.

(3)  Ämterkorrelation

Eine Personalunion zwischen Saalsprecher und Kassenwart ist nicht erlaubt.

(4)  Studienqualitätsmittel

Wenn die in §7 Abs. 4 beschlossenen Budgets der zur Verfügung gestellten Studienqualitätsmittel nicht bis 8 Wochen vor deren Verfall ausgegeben werden, liegt es im Ermessensspielraum der Saalsprecher, über diese Mittel zu verfügen. Dabei ist immer im Interesse des Arbeitssaales zu handeln, der Verwendungszweck darf jedoch vom ursprünglichen Verwendungszweck abweichen.

§6 Umgang mit Inventar

(1) Allgemeinbestimmung

Mit dem Inventar ist pfleglich umzugehen. Ausleihen von Saaleigentum ist nur in Rücksprache mit den Saalsprechern möglich. Zuwiderhandeln kann zum Ausschluss nach §3 Abs. 6 führen. 

(2) Arbeitsplätze

Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet die Arbeitsplätze, an denen sie arbeiten, am Ende des Tages so zu hinterlassen, dass andere Mitglieder ohne weiteres ebenso an ihnen arbeiten können.

§7 Vollversammlung

(1) Vollversammlungsturnus

(a) Am Anfang eines jeden Semesters wird eine Vollversammlung abgehalten. 

(b) Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem vom Saalsprecher und stellvertretenden Saalsprecher festgesetzten Termin.

(2) Außerordentliche Vollversammlung 

Auf Antrag von mindestens vier Vollmitgliedern ist innerhalb einer Woche, jedoch frühestens nach drei Tagen, eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.

(3)  Einladung

Zu einer Vollversammlung muss per Aushang und per E-Mail-Verteiler eingeladen werden. §7 Abs. 1 (b) gilt hier entsprechend.

(4) Studienqualitätsmittel

(a) Die Versammlung ist dazu angehalten, die zur Verfügung gestellten Studienqualitätsmittel projekt- und zweckgebunden zu verteilen. Beschlossene Budgets sollen dann nach Möglichkeit für das geplante Projekt verwendet werden. Eine zeitliche Begrenzung hierbei ergibt sich aus §5 Abs. 4.

(b) Anträge für Projektausgaben müssen mit der Einladung nach §7 Abs.3 bekannt gegeben werden.  

§8 Beschlussfähigkeit

(1) Ordentliche Vollversammlung

Die Beschlussfähigkeit einer Vollversammlung bedingt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vollmitglieder.

(2) Außerordentliche Vollversammlung

Ist eine Vollversammlung nicht beschlussfähig, kann der Saalsprecher oder sei Stellvertreter eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. Die außerordentliche Vollversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

§9 Beschlüsse

(1) Beschlussfassung

Beschlüsse werden, so nicht anders vermerkt, auf einer Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder gefasst.

(2) Verbindlichkeit

Beschlüsse sind für alle vorläufigen Mitglieder, Vollmitglieder und fördernde Mitglieder bindend.

(3) Depotstimmrecht

Ein Depotstimmrecht ist unzulässig.

§10 Satzungsänderungen

(1) Inhalt

Satzungsänderungen sind alle Änderungen des Wortlautes dieser Satzung.

(2) Beschluss

Änderungen dieser Satzung können nur auf einer ordentlichen Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder beschlossen werden und sind für alle Mitglieder bindend.

(3) Anträge

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung § 7 Abs. 3 bekannt gegeben werden. 

§11 Schlussbestimmungen

(1) Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Vollversammlung am 23. Oktober 2019 beschlossen. Sie tritt ab dem 24. Oktober 2019 in Kraft. Sie ersetzt alle vorherigen Satzungen und Bestimmungen.

(2) Verbindlichkeit

Die Satzung ist in ihrem Wortlaut für alle vorläufigen Mitglieder, Vollmitglieder und fördernde Mitglieder des Arbeitssaales Hochpass verbindlich.


Satzung Arbeitssaal Hochpass
PDF, 204 KB